Der kolumbianische Verfassungsgerichtshof hat den Zugang zur Sterbehilfe erleichtert.
Artikel 106 des Gesetzes 599 aus dem Jahr 2000, mit dem das Strafgesetzbuch erlassen wurde, besagt in der geltenden Fassung: Wer einen anderen aus Mitleid (piedad) tötet, um ein schweres Leiden aufgrund einer körperlichen Verletzung (lesión corporal) oder einer schweren und unheilbaren Krankheit zu beenden, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechzehn (16) bis vierundfünfzig (54) Monaten bestraft.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen hat der Verfassungsgerichtshof den Tatbestand der Tötung aus Mitleid wie folgt eingeschränkt:
Der Straftatbestand ist nicht erfüllt, wenn die Handlung
(i) von einem Arzt
(ii) mit der freien und informierten Einwilligung des Patienten (sujeto pasivo del acto) vor oder nach der Diagnose durchgeführt wird und
(iii) der Patient unter schwerem physischen oder psychischen Leiden leidet, das auf eine körperliche Verletzung oder eine schwere und unheilbare Krankheit zurückzuführen ist.
Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber (Congreso de la República) aufgegeben, die Formulierung des Straftatbestands dem Verfassungsrecht anzupassen.
https://www.corteconstitucional.gov.co/ ... 233-21.htm