Unter der Überschrift, die Ausübung des Rechts auf Unternehmensfreiheit rechtfertige nicht die Einschränkung des Rechts auf Religions- und Kultusfreiheit, wurde eine Entscheidung des kolumbianischen Verfassungsgerichtshofs bekannt gemacht.
Es ging darum, dass ein Mitglied der Iglesia Adventista del Séptimo Día beanspruchte, am Samstag (Sabbat) von der Arbeit freigestellt zu werden, um seinen religiösen Pflichten nachkommen zu können. Anders als es die Überschrift nahelegt, gewährte der Gerichtshof den Freistellungsanspruch jedoch nicht generell. Vielmehr kam er erst nach einer Prüfung des zu entscheidenden Einzelfalls unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Ergebnis, dass die Einhaltung der vorgegebenen Arbeitszeit nicht erforderlich war, weil der Arbeitgeber über angemessene Alternativen verfügte, die das Recht auf Sabbatruhe weniger stark beeinträchtigten.
https://www.corteconstitucional.gov.co/ ... ultos-9214
In Deutschland hat das Landesarbeitsgericht Hamm am 18.01.2002 entschieden, dass der Arbeitgeber im Hinblick auf den Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG (Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung) nicht verpflichtet sei, Betriebsablaufstörungen hinzunehmen, damit der muslimische Arbeitnehmer morgens seine dreiminütigen Gebetspausen einhalten könne. Insoweit habe die Vertragstreue Vorrang. Der Arbeitnehmer habe sich grundsätzlich mit Vertragsschluss dem Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers unterworfen. Soweit der Arbeitgeber dieses Direktionsrecht ausübe, um einen ungestörten Betriebsablauf zu gewährleisten, müsse der Arbeitnehmer trotz Schutz durch sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Glaubens- und Gewissensfreiheit) den daraus folgenden Weisungen des Arbeitgebers Folge leisten. Allerdings sei der Arbeitgeber verpflichtet, im zumutbaren Umfang durch betriebliche Organisationsmaßnahmen die Religionsausübung durch den Arbeitnehmer zu gewährleisten. Solche Organisationsmaßnahmen seien im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vorgetragen worden.
https://openjur.de/u/92693.html
Das Bundesarbeitsgericht hat am 24.02.2011 entschieden, dass es eine Frage des Einzelfalls sei, ob und inwieweit der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts auf die Glaubensüberzeugungen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen müsse.
https://openjur.de/u/387308.html