von heine » 18 Jul 2018, 07:36
Zitat "Das Formerfordernis besteht darin, dass der Wille gegenüber einem Notar, dem behandelnden Arzt oder zwei Zeugen geäußert worden sein muss. "
ich habe jetzt den spanischen Text nicht gelesen, gehe aber davon aus, dass die Patientenverfügung zumindest schriftlich wahrscheinlich sogar handschriftlich erfolgen muss
wird ein Notar in Anspruch genommen, dann gehe ich davon aus, dass dieser zumindest die schriftliche Patientenverfügung auch beurkunden muss und sich nicht nur anzuhören braucht
gegenüber dem behandelnden Arzt wird man ja kaum die Patientenverfügung noch äußern können. es ist ja gerade der Sinn der Patientenverfügung, für Fälle der Bewusstlosigkeit Vorsorge zu tragen. irgendwie wird dann ein anderer Arzt aber auch unterschreiben müssen wie das im Einzelnen funktioniert steht vielleicht in dem spanischen Text den ich nicht gelesen habe
und wenn ich meine Patientenverfügung gegenüber zwei Zeugen äußere, muss das meines Erachtens auch schriftlich geschehen und irgendwie müssen sich die Zeugen dann ja sicher auch schriftlich gegenäußern müssen, aber wie?
ich habe übrigens in Deutschland eine schriftliche Patientenverfügung gemacht. in Deutschland reicht ja, wie Du richtig geschrieben hast, die Schriftform aus, wobei ich allerdings nicht weiß, ob es nicht handschriftlich sein muss, jedenfalls habe ich es handschriftlich gemacht (wie bei einem Testament).
in Kolumbien würde ich auch gerne eine in Kolumbien gültige Patientenverfügung haben. Ich würde mich deshalb sehr freuen, Gado, wenn du deine Darstellung noch etwas auf den Punkt bringen könntest.