Gemäß § 4 Abs. 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) führt die Verbraucherschlichtungsstelle auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen.
https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/__4.html Verbraucherverträge nach § 310 Abs. 3 BGB sind Verträge zwischen einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (Palandt/ Grüneberg § 310 BGB Rn. 10).
„Deine Korrespondentin“ schließt laufend solche Verträge:
Klickt man den von mir gesetzten Link zum Impressum an, heißt es: „Abonnieren sie unseren Newsletter“. Der Unternehmer bietet mir als Verbraucher an, einen Abonnementvertrag zu schließen.
Unten auf der Seite steht: „Diese Webseite verwendet Cookies zu Werbezwecken und zur Verbesserung des Angebots.“ Ich kann o.k. anklicken. Dann habe ich das Angebot des Unternehmers angenommen und einen Vertrag über die Verwendung von Cookies geschlossen.
Wenn ich als Gado der „Korrespondentin“ ein Manuskript anbiete und „Deine Korrespondentin“ das Manuskript zum Zwecke der Veröffentlichung annimmt, haben wir einen Verlagsvertrag geschlossen.
Die Zahl der Verbraucherverträge, die „Deine Korrespondentin“ schließt, ist also unendlich groß. Gleichzeitig verweigert sich „Deine Korrespondentin“ einem Streitbeilegungsverfahren, wie es im VSBG als Möglichkeit vorgesehen ist.
In der Bundestagsdrucksache 18/5089 heißt es in der Begründung zum VSBG auf Seiten 37 und 38 unter der Überschrift „Bedeutung des Vorhabens für Verbraucher und Unternehmer“ unter anderem:
Verbraucher sollen die Möglichkeit haben, ihre Rechte aus einem Vertrag mit einem Unternehmer in einem außergerichtlichen Verfahren geltend zu machen, das gesetzlich vorgegebenen Qualitätsanforderungen genügt und durch die Anerkennung der Streitbeilegungsstelle staatlich abgesichert wird. Das Verfahren ist leicht zugänglich; die formalen Anforderungen an die Antragstellung und die Darlegung des Sachverhalts sind gering. Dem Verbraucher entstehen allenfalls geringe Kosten. Diese Umstände sind besonders bedeutsam, weil viele Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen geringe Streitwerte betreffen und der Verbraucher nicht selten die Kosten und das Risiko scheut, sein Recht vor Gericht zu suchen. Die außergerichtliche Streitbeilegung stellt deshalb für Verbraucher eine wichtige zusätzliche Möglichkeit zur Rechtsdurchsetzung dar. Sie ergänzt den gerichtlichen Rechtsschutz, der durch das vorgeschlagene Gesetz nicht beschränkt wird.
Der Ausbau der außergerichtlichen Streitbeilegung in Verbrauchersachen kommt aber nicht nur Verbrauchern, sondern auch Unternehmern zugute. Eine umfassende Aufklärung der Sach- und Rechtslage ist zur Streitbeilegung häufig nicht erforderlich. Kosten und Verfahrensdauer können dadurch geringer ausfallen als im Falle einer gerichtlichen Streitbeilegung. Zudem führt eine einvernehmliche Lösung eher als eine gerichtliche Auseinandersetzung zur Zufriedenheit des Kunden und damit zu einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung. So verbessert die Bereitschaft und Teilnahme eines Unternehmers an einem Verfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle das werbewirksame Image des Unternehmers und fördert die Kundenbindung.https://www.bundestag.de/resource/blob/ ... f-data.pdfGemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist ein Vergleich, der vor einer anerkannten Gütestelle (dazu gehört eine Verbraucherschlichtungsstelle) abgeschlossen worden ist, ein Vollstreckungstitel und insoweit einem richterlichen Urteil gleichgestellt.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.htmlIndem sich „Deine Korrespondentin“ einer Streitschlichtung verweigert, erhöht sie für ihren Geschäftspartner, der ein Verbraucher ist, die Hemmschwelle, eine Klärung herbeizuführen, wenn Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis entstanden sind. Die einfachere und preisgünstigere Lösungsmöglichkeit einer Schlichtung wird von vornherein - nicht erst nach Prüfung des Einzelfalls - verweigert. Dies ist verbraucherunfreundlich und nach Meinung des Gesetzgebers dem Image des Unternehmers nicht förderlich.