Kirchenvermögen unpfändbar
Verfasst: 16 Aug 2019, 01:02
Artikel 594 Nr. 10 des Código General del Proceso bestimmt, dass Vermögen (bienes), das für den religiösen Kult einer beliebigen Konfession oder Kirche bestimmt ist, unpfändbar ist, wenn ein Konkordat oder ein Vertrag des Völkerrechts oder ein Abkommen des öffentlichen Rechts mit dem kolumbianischen Staat unterzeichnet wurde.
Zu dieser bevorzugten Gruppe zählen zur Zeit 14 von 7.000 registrierten Kirchen in Kolumbien. Eine Vielzahl der nicht registrierten Kirchen fühlt sich diskriminiert. Sie halten Artikel 594 Nr. 10 für verfassungswidrig.
Semana.com erläutert, dass viele der nicht registrierten Kirchen im Verdacht stehen, im Namen Gottes der Geldwäsche zu dienen.
https://www.semana.com/nacion/articulo/ ... nes/626127
Der Verfassungsgerichtshof hat die beanstandete Regelung für verfassungskonform gehalten und sie nicht beanstandet. Im Einzelnen hat er auf Folgendes hingewiesen:
Der Gleichheitssatz gebietet es, allen Kirchen den Zugang zur Unpfändbarkeit zu verschaffen, auch wenn sie weder ein Konkordat noch einen völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen haben. Diese beiden Möglichkeiten stehen ohnehin nur der katholischen Kirche zur Verfügung. Der Staat kann den Abschluss eines Abkommens mit einer Kirche - dritte Möglichkeit nach Artikel 594 Nr. 10 - nicht willkürlich verweigern. Die Pflicht zur Gleichbehandlung gebietet es, mit allen Konfessionen und Kirchen, die juristische Personen sind und die die gesetzlichen Formalitäten (requisitos legales) erfüllen, ein Abkommen schließen, das zur Unpfändbarkeit nach Artikel 594 Nr. 10 führt.
http://www.corteconstitucional.gov.co/c ... 202019.pdf
Nr. II
Nach deutschem Recht ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 882a ZPO unter anderem unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben einer Körperschaft des öffentliche Rechts unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882a.html
Diese Regelung gilt auch für kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Insbesondere scheidet eine Vollstreckung nicht nur in die Gegenstände aus, die solche Einrichtungen zur Erfüllung ihres Auftrags im engeren Sinne (res sacrae) benötigen, sondern auch in alle Mittel, die für ihre kirchlichen Tätigkeiten insgesamt unentbehrlich sind (res circa sacra; BVerfG NJW 84, 2401).
https://www.iww.de/ve/archiv/vollstreck ... hts-f43301
Zu dieser bevorzugten Gruppe zählen zur Zeit 14 von 7.000 registrierten Kirchen in Kolumbien. Eine Vielzahl der nicht registrierten Kirchen fühlt sich diskriminiert. Sie halten Artikel 594 Nr. 10 für verfassungswidrig.
Semana.com erläutert, dass viele der nicht registrierten Kirchen im Verdacht stehen, im Namen Gottes der Geldwäsche zu dienen.
https://www.semana.com/nacion/articulo/ ... nes/626127
Der Verfassungsgerichtshof hat die beanstandete Regelung für verfassungskonform gehalten und sie nicht beanstandet. Im Einzelnen hat er auf Folgendes hingewiesen:
Der Gleichheitssatz gebietet es, allen Kirchen den Zugang zur Unpfändbarkeit zu verschaffen, auch wenn sie weder ein Konkordat noch einen völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen haben. Diese beiden Möglichkeiten stehen ohnehin nur der katholischen Kirche zur Verfügung. Der Staat kann den Abschluss eines Abkommens mit einer Kirche - dritte Möglichkeit nach Artikel 594 Nr. 10 - nicht willkürlich verweigern. Die Pflicht zur Gleichbehandlung gebietet es, mit allen Konfessionen und Kirchen, die juristische Personen sind und die die gesetzlichen Formalitäten (requisitos legales) erfüllen, ein Abkommen schließen, das zur Unpfändbarkeit nach Artikel 594 Nr. 10 führt.
http://www.corteconstitucional.gov.co/c ... 202019.pdf
Nr. II
Nach deutschem Recht ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 882a ZPO unter anderem unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben einer Körperschaft des öffentliche Rechts unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882a.html
Diese Regelung gilt auch für kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts. Insbesondere scheidet eine Vollstreckung nicht nur in die Gegenstände aus, die solche Einrichtungen zur Erfüllung ihres Auftrags im engeren Sinne (res sacrae) benötigen, sondern auch in alle Mittel, die für ihre kirchlichen Tätigkeiten insgesamt unentbehrlich sind (res circa sacra; BVerfG NJW 84, 2401).
https://www.iww.de/ve/archiv/vollstreck ... hts-f43301