In einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwehrte der juez de control de garantías (Richter, der über die Einhaltung der Grundrechte wacht) interessierten Journalisten den Zugang zur audiencia preliminar (vorbereitende Anhörung). Der kolumbianische Verfassungsgerichtshof kritisierte dies als Verstoß gegen die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit. Von bestimmten Konstellationen abgesehen, gelte das principio de publicidad (Öffentlichkeitsprinzip).
https://www.eltiempo.com/justicia/corte ... les-492990
https://www.corteconstitucional.gov.co/ ... inNo55.pdf
Damit ist das kolumbianische Verfahrensrecht öffentlichkeitsfreundlicher als das deutsche. Das deutsche Recht kennt ebenfalls ein strafrechtliches Vorverfahren, zum Beispiel den Ermittlungsrichter in § 162 StPO. Bei der gerichtlichen Haftprüfung findet gemäß § 118a StPO eine mündliche Verhandlung statt.
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__118a.html
Diese Verhandlung jedoch nicht öffentlich.
https://www.juraforum.de/lexikon/haftpruefung Abschnitt „Ablauf“
Erst nachdem die Anklage zugelassen wurde, findet eine öffentliche Verhandlung (Hauptverhandlung) vor dem deutschen Strafgericht statt.