Ein Arbeitsgericht in Bogotá hat die Vertragsbeziehung zwischen einem Essenzusteller und dessen Auftraggeber als Arbeitsverhältnis gewertet. Der Arbeitgeber, der zu Unrecht von einer selbstständigen Tätigkeit des Essenzustellers ausging, wurde verurteilt, die dem Essenzusteller zustehenden Sozialleistungen zu gewähren. Das Gericht stellte auf die tatsächlichen Verhältnisse ab, unter denen der Essenzusteller tätig war und wertete diese als eine arbeitsrechtliche Beziehung. Diesem Urteil wird wegweisende Bedeutung für Kolumbien zugemessen.
https://www.eltiempo.com/politica/gobie ... rio-540786
Leider wird nicht mitgeteilt, welche Kriterien das Gericht in Bogotá zugrunde gelegt hat, um die Tätigkeit des Essenzustellers als Arbeitsverhältnis zu werten. Nach deutschem Recht kommt es für die Abgrenzung von Arbeitnehmern und Selbstständigen - wie nach dem Urteil aus Bogotá - nicht darauf an, welche Bezeichnung die Vertragsparteien gewählt haben, sondern darauf, welche Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird. Ein Arbeitsverhältnis liegt nach deutschem Recht vor, wenn jemand weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit tätig ist.
https://karrierebibel.de/honorarvertrag/
Palandt/Weidenkaff, vor § 611 BGB Rn. 7