Grundrecht auf medizinische Diagnose

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Grundrecht auf medizinische Diagnose

Beitragvon Gado » 07 Apr 2021, 04:50

Der kolumbianische Verfassungsgerichtshof hat jeder Person das Recht zugesprochen, eine Diagnose ihres Gesundheitszustandes zu erhalten, welche die Durchführung von Untersuchungen mit der daraus folgenden Verschreibung von Behandlungen umfasst. Dies muss mit dem maximalen Grad an Gewissheit erfolgen, den Wissenschaft und Technik erlauben, um das am besten geeignete medizinische Verfahren anzuwenden.

Neben dem Recht auf eine solche umfassende Versorgung muss gewährleistet sein, dass die Personen klare, rechtzeitige, wahrheitsgemäße und vollständige Informationen über die Umstände erhalten, die mit ihrem Gesundheitszustand, ihrer Diagnose, Behandlung und Prognose zusammenhängen, einschließlich des Zwecks, der Methode, der voraussichtlichen Dauer und des zu erwartenden Nutzens sowie der Risiken und Folgeerscheinungen, der Tatsachen oder Situationen, die zu ihrer Verschlechterung führen, und der Umstände, die ihre soziale Sicherheit betreffen.

Der Verfassungsgerichtshof gab der vom Kläger - einem Straßenbewohner - eingereichten Tutela statt und wies die EPS an, durch die ihrem Leistungsnetz angeschlossenen medizinischen Fachkräfte den Gesundheitszustand des Klägers umfassend zu beurteilen, die geeignete Behandlung für seine körperliche Rehabilitation sowie seine psychischen Störungen und die Verhaltensstörungen festzulegen, darüber hinaus die erforderlichen Genehmigungen für die Erbringung der für seine umfassende Rehabilitation und die Behandlung seines psychischen Gesundheitszustands erforderlichen medizinischen Leistungen zu erteilen.

https://www.corteconstitucional.gov.co/ ... edico-9061

Aus Artikel 1 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist, ergibt sich in Verbindung mit dem in Artikel 20 Abs. 1 verankerten Sozialstaatsprinzip für jedermann ein Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 1 Rn. 15). Dementsprechend heißt es in § 48 des Sozialgesetzbuchs Teil 12 - Sozialhilfe -, dass Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__48.html
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