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FORUM FÜR KOLUMBIEN – Leben, Reisen & Arbeiten in Kolumbien • Thema anzeigen - Vergabepraxis der Journalisten-Plätze im NSU-Verfahren

Vergabepraxis der Journalisten-Plätze im NSU-Verfahren

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Vergabepraxis der Journalisten-Plätze im NSU-Verfahren

Beitragvon Refajo » 11 Apr 2013, 13:48

Bislang hielt ich die Kritik deutscher Medien an der Vergabe der Plätze für Journalisten durch das Münchner Gericht im NSU-Fall für völlig überzogen. Wenn es nach der Reihenfolge der Anmeldungen geht, ist es doch gerecht, und wenn türkische Medien zu spät kamen, hatten sie eben selber Schuld.

Aber jetzt stellt sich heraus, dass das Gericht verschiedene Journalisten zu verschiedenen Zeitpunkten über die Vergabepraxis informierte. Das Gericht argumentiert zwar, dass türkische Journalisten trotz der verspätet zugestellten E-Mails trotzdem Zeit für eine pünktliche Anmeldung gehabt hätten, aber das bisherige Argument der Gleichbehandlung kann sich das Gericht nun wirklich abschminken.

Nachdem das Gericht Fehler zugegeben hat, sollte eine neue Vergabe anberaumt werden, damit endlich Frieden einkehrt und der Verdacht der Benachteiligung ausgeräumt wird. Aber dazu scheint das Münchner Gericht nicht bereit zu sein.
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Re: Vergabepraxis der Journalisten-Plätze im NSU-Verfahren

Beitragvon Marco » 12 Apr 2013, 17:11

wie du sicher schon gelesen hast, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen entschieden:

Zitat: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Ausländische Journalisten - vor allem türkische - müssen mindestens drei Plätze im Münchner Prozess gegen die mutmaßliche Rechtsterroristin Beate Zschäpe bekommen.


http://www.spiegel.de/panorama/justiz/k ... 94148.html
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Re: Vergabepraxis der Journalisten-Plätze im NSU-Verfahren

Beitragvon Refajo » 12 Apr 2013, 17:46

Ja, so hat sich das Problem fast von alleine gelöst. Hätten die Münchner früher eingelenkt, ihre Fehler zugegeben und freiwillig nachgebessert, hätte man sich den Umweg über Karlsruhe sparen können.
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Re: Vergabepraxis der Journalisten-Plätze im NSU-Verfahren

Beitragvon Gado » 15 Apr 2013, 04:02

Refajo bemängelt, dass das Oberlandesgericht München nach Bekanntwerden des Fehlers im Akkreditierungsverfahren zu einer Korrektur nicht bereit war (1). Er meint, der Umweg über das Bundesverfassungsgericht wäre erspart geblieben, wenn das Oberlandesgericht früher eingelenkt hätte (2). Meine nachfolgenden Ausführungen sollen zum besseren Verständnis der Situation beitragen:

1. Der Fehler bei der Benachrichtigung im Akkreditierungsverfahren ist in der Justizpressestelle, nicht im Strafsenat passiert. Gleichwohl muss sich das Gericht Fehler der Pressestelle zurechnen lassen. Welche Korrektur hätte der Senat aber vornehmen sollen, nachdem ihm der Fehler der Pressestelle bekannt wurde? Hätte er ein neues Akkreditierungsverfahren einleiten sollen, wobei einigen Presseorganen, die bisher einen Platz hatten, dieser wieder aberkannt worden wäre? Hätte er Plätze an türkische Medien zu Lasten bisher akkreditierter Medien oder zu Lasten der Saalöffentlichkeit vergeben sollen? Es ist doch klar, dass jeder, der aufgrund einer Platzvergabe an die türkischen Medien benachteiligt worden wäre, seinerseits Verfassungsbeschwerde eingelegt hätte. Deshalb hat das Oberlandesgericht das einzig Richtige getan, als es nichts tat, sondern die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwartete. Denn nun weiß das Oberlandesgericht noch vor Prozessbeginn, wie es sich bei der Sitzplatzvergabe richtig verhalten soll.

Im Grunde genommen konnte dem Oberlandesgericht gar nichts Besseres widerfahren, als dass es vom Bundesverfassungsgericht eine Weisung erhielt. In diesem Zusammenhang spielen auch die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) eine Rolle. Nach § 338 Nr. 6 StPO liegt stets ein Revisionsgrund vor, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Nachdem sich nun das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Zulassung türkischer Medien geäußert hat, kann diese Frage realistischer Weise nicht mehr Gegenstand eines späteren Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner einstweiligen Anordnung vom 12.4.2013 - 1 BvR 990/13 - zum Ausdruck gebracht, dass es bei der Verfassungsbeschwerde um die gleichberechtigte Teilhabe türkischer Medien an Berichterstattungsmöglichkeiten zu gerichtlichen Verfahren geht. Eine Verletzung dieses Grundrechts würde gegen Art. 3 Abs.1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz verstoßen. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. April aber gerade nicht entschieden. Vielmehr hat es gesagt, dass die Frage, ob ein Grundrechtsverstoß vorliege, im Eilrechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden könne, weil dies einer näheren Prüfung bedürfe und schwierige Rechtsfragen aufwerfe. Deshalb komme ich zu dem Schluss, dass das Vorgehen des Oberlandesgerichts nicht offensichtlich falsch gewesen sein kann.

Um dem Oberlandesgericht Hinweise für das weitere Vorgehen zu machen, hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass eine angemessene Zahl von Sitzplätzen für Vertreter ausländischer Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern und den angeklagten Straftaten zu Verfügung zu stellen ist. Möglich sei ein Zusatzkontingent von nicht weniger als drei Plätzen, die nach dem Prioritätsprinzip oder nach dem Losverfahren vergeben werden. Dies könne zu Lasten der Saalöffentlichkeit geschehen. Allerdings bleibe es dem Vorsitzenden des Strafsenats unbenommen, anstelle dessen die Sitzplatzvergabe oder die Akkreditierung insgesamt nach anderen Regeln zu gestalten.

2. Die Annahme, bei einem Einlenken des Oberlandesgerichts sei der Umweg über Karlsruhe, also eine Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts, erspart geblieben, erscheint zweifelhaft. Jeder, der sich im NSU-Prozess durch Maßnahmen des Vorsitzenden Richters beeinträchtigt fühlt, wagt wohl den Gang nach Karlsruhe. So hat das Bundesverfassungsgericht am 12.4.2013 folgende Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen:

a) Beschwerde eines Lesers türkischer Zeitungen, weil keine türkische Zeitung akkreditiert sei - 1 BvR 1002/13 -
b) Beschwerde eines Zuhörers, weil fünfzig Plätze für die Presse reserviert seien - 1 BvR 1007/13 -
c) Beschwerde eines Journalisten, weil ein „Personalwechsel“, z.B. wegen Erkrankung, nicht zulässig sei - 1 BvR 1010/13 -

Eine Beschwerde wegen Ausweiskontrollen für Zuschauer war erfolglos - 2 BvR 722/13 -.

3. Ich wage die Vorhersage, dass bei dem auf zweieinhalb Jahre angesetzten Prozess etwa ab dem dritten Verhandlungstag genügend Plätze für Presse und Zuschauer frei sind und auch die türkischen Botschaftsangehörigen ihr Interesse verlieren.
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Re: Vergabepraxis der Journalisten-Plätze im NSU-Verfahren

Beitragvon Refajo » 15 Apr 2013, 20:32

Gados dritten Punkt finde ich interessant. Da habe ich keine persönliche Erfahrung, aber das macht das ganze Theater doch nur umso lächerlicher, wenn es den Zeitungen und Schaulustigen vor allem um die ersten drei Prozesstage geht.

Ohne Jura studiert zu haben, aber es ist doch komisch, dass in Deutschland nichts mehr ohne das Bundesverfassungsgericht gehen scheint. Wie soll das werden, wenn jeder Fehler einer Behörde vom Bundesverfassungsgericht korrigiert werden muss? Angela Merkel verfolgt eine ähnlich Strategie schon seit Jahren: Anstatt selber zu regieren, wartet sie einfach solange ab, bis sie (die Regierung) vom Bundesverfassungsgericht eins auf die Finger bekommt. Siehe Wahlrecht und Überhangmandate. Und besonders krass bei den Bürgerrechten: Weil die Regierung Merkel zu feige oder zu unfähig ist, diese umzusetzen, muss das Bundesverfassungsgericht schrittweise, Urteil für Urteil, die Diskriminierung von Homosexuellen abschaffen.

Mit welchem Gesetz lässt sich eigentlich rechtfertigen, dass türkische Medien bevorzugt und von vornherein drei feste Plätze bekommen? Haben türkische Medien in deutschen Gerichten ein Sonderrecht verbrieft?
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Re: Vergabepraxis der Journalisten-Plätze im NSU-Verfahren

Beitragvon Gado » 16 Apr 2013, 03:05

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Re: Vergabepraxis der Journalisten-Plätze im NSU-Verfahren

Beitragvon Gado » 08 Aug 2013, 12:33

Unter Punkt 3 meines Beitrags vom 15.4.2013 prognostizierte ich, dass etwa ab dem 3. Verhandlungstag genügend Plätze für Presse und Zuschauer frei sein und auch die türkischen Botschaftsangehörigen ihr Interesse verlieren würden. Refajo fand diesen Punkt in seiner Antwort interessant. Der Prozess ist jetzt bis zum 5. September vertagt worden. Özlem Topcu fasst in DER ZEIT 33/2013 vom 8.8.2013 die ersten 32 Verhandlungstage unter anderem wie folgt zusammen:

Die türkischen Politiker sind nach einem Tag abgereist. Nicht alle türkischen Medien, die sich akkreditiert haben, verfügen über genug Personal, um jeden Tag einen Reporter in den Saal zu schicken. Außerdem interessierten sich die Leser mehr für die Gezi-Park-Proteste in Istanbul als für den NSU-Prozess.

Die Zuschauerränge sind zwar immer noch gut gefüllt, aber jeder, ob Journalist oder nicht, kommt jetzt rein. Von den 93 Nebenklägern kommt keiner mehr, es hat auch keiner von ihnen eine Frage gestellt. Nicht einmal die Plätze der 63 Nebenklägeranwälte sind jeden Tag vollständig besetzt.
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