Die AfD will Strafanzeige gegen die Bundeskanzlerin stellen, weil diese gegen § 96 Abs. 1 Nr. 1b) des Aufenthaltsgesetzes verstoßen habe. Die Vorschrift, gegen welche die Bundeskanzlerin verstoßen haben soll, lautet:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt.Die Überschrift zu § 96 lautet „
Einschleusen von Ausländern“.
Nach
§ 95 Abs. 1 Nr. 3 wird bestraft, wer
entgegen § 14 Abs.1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist.§ 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besagt:
Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt.
In
§ 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a heißt es:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 11 Abs. 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 in das Bundesgebiet einreist.
§ 11 betrifft Einreise- und Aufenthaltsverbote, die gegen einen Ausländer ausgesprochen worden sind.
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdfDer Ausländer selbst, der ohne die erforderlichen Papiere einreist, wird gemäß
§ 95 Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Ausländer, der entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot einreist, wird gemäß
§ 95 Abs. 2 mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafandrohung für den Schleuser ist mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe also höher als für den eigentlichen Täter, den Ausländer selbst, der nach Deutschland einreist. Daraus schließe ich, dass nach § 96 Abs. 1 Nr. 1b) als Schleuser nur derjenige bestraft wird, der einen bestimmten Ausländer im konkreten Fall angestiftet oder ihm Hilfe geleistet hat. Die allgemeine politische Entscheidung, Ausländer nach Deutschland hereinzulassen, ist kein Einschleusen im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1b).
Ausländer, die ohne gültige Papiere einreisen und dann einen Asylantrag stellen, machen sich nach § 95 Abs. 1 oder Abs. 2 strafbar (siehe oben). Nach meiner Kenntnis werden diese Asylbewerber aber strafrechtlich nicht verfolgt. Mir stellt sich die Frage, ob diejenigen Amtspersonen, welche die Strafverfolgung unterlassen, sich einer Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a Strafgesetzbuch schuldig machen bzw. gemacht haben.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__258a.html