Ich muss den 2. Absatz meines letzten Beitrags präziseren und teilweise korrigieren:
Nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Daran ändert sich auch nichts, wenn Syrer aus dem sicheren Nordirak oder aus der sicheren Türkei aufbrechen, was Sarrazin beispielhaft in seinem Interview erwähnt hat. Auch wenn Syrer Im Nordirak oder der Türkei sicher sind, sind und bleiben sie in ihrem Herkunftsstaat politisch Verfolgte. Deswegen sagt Sarrazin im Verlauf des ZEIT-Interviews: „Ein Asylrecht wie das gegenwärtige bedeutet, dass im Grunde 80 Prozent der Weltbevölkerung wegen ihrer heimatlichen Verhältnisse bei uns sein können. Das ist auf Dauer nicht haltbar.“ Darum will Sarrazin das Asylrecht einschränken.
Art. 16a Abs. 2 des Grundgesetzes besagt jedoch bereits jetzt einschränkend, dass sich auf das Asylrecht nach Abs. 1 nicht berufen kann (obwohl er es eigentlich hat), wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem gleichgestellten Drittstaat einreist. Von dieser Regelung werden alle Länder erfasst, die an Deutschland angrenzen, weil sie entweder der EU angehören oder wie die Schweiz gleichgestellt sind.
Wenn Deutschland Flüchtlingen, die über Ungarn und Österreich nach Deutschland kommen, gleichwohl Asyl gewährt, verstößt die Bundesregierung gegen geltendes Recht, worüber sich das hauptsächlich betroffene Land Bayern beschwert. Dänemark hat die Einreise von Flüchtlingen aus Deutschland zeitweise gestoppt. Deutschland wird zur Zeit von Flüchtlingen derart überrollt bzw. lässt derart überrollen, dass es nur einen Teil der Flüchtlinge überhaupt registrieren kann. Ein Teil der Flüchtlinge weigert sich, sich registrieren zu lassen, z.B. weil sie in das Land ihrer Wahl weiterreisen wollen. Die EU-Regeln werden gerade auch von Deutschland nicht eingehalten. Die Bundesregierung beruft sich auf einen Ausnahme-Notstand.