Am 30. Juni stimmte der Bundestag in einem ersten Schritt mehrheitlich dafür, die Beratung und Abstimmung über den vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf auf die Tagesordnung der Plenarsitzung zu setzen. In einem zweiten Schritt wurde der Gesetzentwurf angenommen. Gemäß Artikel 38 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Abgeordnete bei der Abstimmung nur ihrem Gewissen unterworfen. Somit sind die beiden Abstimmungen zweifelsfrei gültig, sodass der Bundestag das Gesetz verabschiedet hat.
Das ändert nichts daran, dass die SPD-Fraktion den Koalitionsvertrag gebrochen hat, indem sie ohne Zustimmung der CDU/CSU-Fraktion das Thema auf die Tagesordnung setzen ließ.
Refajo schreibt in seinem 1. Beitrag vom 04.07.2017, Koalitionsverträge seien rechtlich nicht bindend. Dann würde es sich bei dem Koalitionsvertrag nur um eine unverbindliche Absichtserklärung handeln. Dies ist aber nicht der Fall. Denn unter Nr. 8 des Koalitionsvertrages heißt es:
„Diese Koalitionsvereinbarung gilt für die Dauer der 18. Wahlperiode. Die Koalitionspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung im Regierungshandeln umzusetzen.“Es ist also von einer
Vereinbarung und einer
Verpflichtung die Rede.
Die Diskussion über das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts wird - auch in diesem Faden - vornehmlich unter dem Gesichtspunkt des vollen Adoptionsrechts geführt. Zur Frage der Adoptionsmöglichkeiten hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.02.2013 - damals zur sukzessiven Adoption - unter Randnummer 69 folgende grundsätzliche Ausführungen gemacht:
„Mit der Regelung der Adoptionsmöglichkeiten definiert der Gesetzgeber eine Form der Erlangung des Elternstatus‘. Die Adoption ist ein rechtlicher Vorgang, der dem Einzelnen überhaupt erst durch gesetzliche Regelung verfügbar wird. Regelungen über Adoptionsmöglichkeiten nehmen keine familiäre Freiheit, sondern gestalten diese aus (vgl. Stern, a.a.O., § 100, S. 417), indem sie weitere Möglichkeiten rechtlich anerkannter Familienbeziehungen eröffnen. Auch die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Adoptionsmöglichkeit nicht zu gewähren, ist grundsätzlich noch der Ausgestaltungsdimension des Grundrechts zuzurechnen; Ausgestaltung schließt die Verwehrung bestimmter Entfaltungsmöglichkeiten ein.“ http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 00111.htmlDas Bundesverfassungsgericht gesteht dem Gesetzgeber also einen Gestaltungsspielraum zu. Deshalb war die Zulassung der vollen Adoption für Partnerschaften des gleichen Geschlechts zwar verfassungsmäßig nicht geboten, wird aber, sofern das beschlossene Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet wird, voraussichtlich einer verfassungsgerichtlichen Prüfung Stand halten.
Aktualisierung: Im Eröffnungsbeitrag habe ich einen Link zum vorläufigen Protokoll der Plenarsitzung des Bundestags vom 30.06.2017 geschaltet. Die Bundestagsverwaltung hat die Veröffentlichung aktualisiert. Sie ist jetzt abrufbar unter
http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18244.pdf