Elektronische Fußfessel und Verfassung

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Elektronische Fußfessel und Verfassung

Beitragvon Gado » 05 Feb 2021, 10:26

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung (elektronische Fußfessel) setzt nach § 68b Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 StGB im Wesentlichen voraus, dass die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder der Erledigung einer Maßregel, die aufgrund einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verhängt oder angeordnet wurde, eingetreten ist und die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere qualifizierte Straftaten begehen wird. Die Weisung muss zudem erforderlich erscheinen, um die verurteilte Person von der Begehung weiterer qualifizierter Straftaten abzuhalten. Bei den qualifizierten Straftaten handelt es sich insbesondere um Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung. Die von der Aufsichtsstelle im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gespeicherten Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, wenn dies zu bestimmten Zwecken erforderlich ist (§ 463a StPO). Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Feststellung und Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung, die Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für gewichtige Rechtsgüter und die Verfolgung einer qualifizierten Straftat.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zwar liege ein tiefgreifender Grundrechtseingriff insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor. Gleichwohl sei dieser Grundrechtseingriff aufgrund des Gewichts der geschützten Belange zumutbar und stehe nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der Rechtsgüter, deren Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung bezweckt.

a) Ein Eingriff in die Garantie der Menschenwürde liege nicht vor. Denn es finde keine Rundumüberwachung statt.

b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seien nicht verletzt. Die elektronische Fußfessel dürfe nur angeordnet werden, wenn die konkrete Gefahr bestehe, dass der Betroffene weitere schwere Straftaten begehe. Die Resozialisierung werde nicht wesentlich erschwert, weil der Betroffene nicht sichtbar gebrandmarkt werde. Die erhobenen Daten würden besonders gesichert.

c) Gesundheitsschädliche Folgen des Anlegens oder Tragens der Fußfessel seien allenfalls gering.

d) Ein nennenswerter Eingriff in die Berufsfreiheit liege nicht vor.

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 8.1_cid377
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Re: Elektronische Fußfessel und Verfassung

Beitragvon Benno30 » 21 Aug 2021, 09:13

Ich bin mit diesen elektronischen Armbändern nicht einverstanden. Für mich sollte jeder der Gefangenen seine gesetzlich vorgeschriebene Zeit in den Gefängnissen absitzen, mit dem Unterschied, dass die Gefängnisse in Lateinamerika überfüllt sind.
Benno30
 


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