Artikel 30 Abs. 2 des kolumbianischen Wohnungseigentumsgesetzes erlaubt es, säumige Zahler und deren Zahlungsrückstände im Gebäude oder im Conjunto bekannt zu machen. Der zugehörige Paragraf schreibt vor, dass die Bekanntgabe zwar nicht an Orten mit laufendem Besucherverkehr erfolgen darf, aber garantieren muss, dass die Wohnungseigentümer Kenntnis nehmen können.
https://www.funcionpublica.gov.co/eva/g ... php?i=4162
Der kolumbianische Verfassungsgerichtshof hat diese Vorschrift für verfassungsmäßig erklärt und den Vorwurf, die Vorschrift verstoße gegen el derecho a la intimidad y al habeas data für unbegründet gehalten. Die Regelung trage zur Konfliktlösung bei. Freilich müsse die Bekanntgabe auf den notwendigen Umfang beschränkt werden.
https://www.dinero.com/edicion-impresa/ ... les/274827
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hätte genauso entschieden. Es hätte das Recht auf freie Meinungsäußerung höher bewertet als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des säumigen Miteigentümers.
http://www.eurolawyer.at/pdf/BVerfG-1-BvR-3487-14.pdf