von heine » 24 Sep 2019, 13:13
"Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung sind nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wurden. Als Strafverteidiger der Beschuldigten würde ich geltend machen, dass mein Mandant das Recht nicht besser zu kennen braucht als die Bürgermeisterin, die der Kommunalbehörde vorsteht. Damit würde ich den Vorsatz meines Mandanten verneinen."
mit diesem Argument kamst du als Verteidiger des deutschen einwanderungshelfers im konkreten Fall allerdings nicht durch. denn der hat sich im Rahmen seines Berichtes in der Facebook-Gruppe selbst ins Bein geschossen, indem er zugegeben hat zu wissen, dass er die Polizei nicht mit einem Motorrad bestechen darf. da er aber auf den werbeeffekt dieser Schenkung und des Fotos nicht verzichten wollte, ist er zum Anwalt gegangen und der Anwalt hat ihm dann zu diesem "Umweg" über die Bürgermeisterin geraten
dass das Motorrad also zunächst an die Bürgermeisterin und von da dann an den Polizeikommissar ging, ist rein deshalb so erfolgt, um sich dadurch vor gerichtlichen nachstellungen zu schützen
nur war der einwanderungshelfer, wie gesagt, dann so blöd, das alles haarklein zu erklären und damit insbesondere klarzustellen, dass er genau wusste, dass diese Mauschelei so nicht geht wie er sie gemacht hat