Auf einer öffentlich zugänglichen Plakatwand stand folgender Text:
“ANTES DE TOMAR UNA PÓLIZA DE SEGUROS, ¿PIENSA CON QUE ASEGURADORA LO HACE? ASEGURADORA ALLIANZ NO ME RESPONDIO”.
Gegen den Urheber dieser Veröffentlichung erwirkte die Allianz Seguros eine Tutela. Der kolumbianische Verfassungsgerichtshof bestätigte eine Verletzung des derecho al buen nombre. Er warf der Person, die die Veröffentlichung in Auftrag gegeben hatte, Selbstjustiz vor. Es liege eine Verletzung des Rechts auf den guten kommerziellen Namen der Gesellschaft Allianz Seguros vor, da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Inhalts kein Richter der Republik erklärt habe, dass die Gesellschaft Allianz Seguros ihren Verpflichtungen in Bezug auf die erworbene Versicherungspolice nicht nachgekommen sei.
https://www.corteconstitucional.gov.co/ ... resas-9021
In Deutschland wäre eine gerichtliche Entscheidung mit einer solchen Begründung nicht ergangen. Ein absolut geschütztes Recht auf einen guten kommerziellen Namen gibt es in Deutschland nicht. In Betracht käme eine Verletzung des Rechts der Allianz Seguros am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Bei der Abgrenzung des Rechts zur freien Meinungsäußerungen und einem rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb sind Äußerungen über wahrheitsgemäße Tatsachen in der Regel hinzunehmen (Palandt/Sprau, § 823 BGB Rn. 139). Wer allerdings der Wahrheit zuwider Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind Nachteile für den Gewerbetreibenden herbeizuführen, handelt gemäß § 824 BGB unrechtmäßig. Es hätte also geklärt werden müssen, ob die Behauptung, die Allianz Seguros habe nicht geantwortet, der Wahrheit entsprach.
Das Recht zur freien Meinungsäußerung würde übermäßig beeinträchtigt, wenn vor einer kritischen Äußerung gerichtlich geklärt werden müsste, dass der Kritisierte eine Rechtsverletzung begangen hat.