Gegen einen angeklagten Muslim (Beschwerdeführer) wurde in einem Strafprozess mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 19. Oktober 2016 gemäß § 178 GVG ein Ordnungsgeld verhängt, nachdem der Angeklagte sich an diesem Tag beharrlich geweigert hatte, der Aufforderung des Gerichts, sich zur Urteilsverkündung zu erheben, Folge zu leisten, und er zudem ohne ausreichende Entschuldigung um 30 Minuten verspätet zur Hauptverhandlung erschienen war. Bereits am 5. Oktober 2016 hatte der Beschwerdeführer sich geweigert, sich anlässlich der Vereidigung eines Zeugen zu erheben, und war zudem wiederholt verspätet zur Hauptverhandlung erschienen. Der Beschwerdeführer begründete seine Weigerung, für die Urteilsverkündung aufzustehen, damit, dieses sei ihm aus religiösen Gründen verboten, weil er sich nur für Allah erheben dürfe.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde gegen die Verhängung des Ordnungsgelds nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer war nicht einmal in der Lage, in genügender Weise zu begründen, warum die Verhängung des Ordnungsgeldes seiner Meinung nach in sein Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingegriffen habe. Das Verfassungsgericht hat seine Entscheidung unter anderem auf § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gestützt. Es hat also die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt war und der Angelegenheit keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 36617.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__93a.html